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Johannes Ritter

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Immaterielle Vermögensgegenstände

Immaterielle Vermögenswerte werden als identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte im Besitz eines unternehmens definiert, die nicht gesehen, berührt oder physikalisch gemessen werden können.

Nach § 266 des Handelsgesetzbuches (HGB) gehören zu den immateriellen Vermögensgegenständen:

- selbst geschaffene und konkret erfassbare Rechte und Werte (dazu gehören Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte (Patente, Urheberrechte, etc.), Nutzungsrechte und Software), sowie darauf geleistete Anzahlungen und
- der Geschäfts- oder Firmenwert.

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