Buchführung
Systematische, laufende, in Währungseinhaiten vorgenommene Dokumentation von Geschäftsvorfällen anhand der zugrundeliegenden Belege. Nach § 238 I HGB ist jeder Kaufmann dazu verpflichtet, Bücher zu führen. Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu beachten. Zweck der Buchführung ist vor allem die Selbstinformation des Unternehmens, die Rechnungslegung gegenüber den Gesellschaftern, sowie der Gläubigerschutz.
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